Eltern nehmen Kontakt mit dem zuständigen Jugendamt zur Klärung des Hilfebedarfs auf
in der Regel wird ein aktuelles kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten gem. §35a SGBVIII benötigt
es findet ein Kennenlern- und Informationsgespräch in der Einrichtung mit Schul- bzw. Internatsleitung statt
es finden Probetage im Landschulheim statt
gemeinsame Entscheidung aller Beteiligten (Eltern, Kind, Jugendamt, Schul- und Internatsleitung)
im Falle der Aufnahme fällt eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 60 Euro an, die mit Abschluss des Schulvertrags fällig wird
für den Besuch der Schule erheben wir ein Schulgeld, das derzeit 180 Euro monatlich beträgt
das Schulgeld wird für 11 Monate im Jahr erhoben (der Ferienmonat August ist schulgeldfrei)
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind widerruflich bis auf Weiteres von der Pflicht zur Schulgeldzahlung befreit, sofern das Schulgeld nicht ohnehin durch Dritte (z.B. vom zuständigen Jugendamt) übernommen wird
daher müssen die Eltern zunächst die Übernahme des Schulgelds beim zuständigen Jugendamt beantragen
falls der Träger der Jugendhilfe für das Schulgeld daraufhin nicht aufkommt (durch Vorlage des ablehnenden Kostenübernahmebescheids des zuständigen Jugendamts nachzuweisen) erfolgt widerruflich bis auf Weiteres die Befreiung von der Schulgeldpflicht aufgrund des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Der Schulträger behält sich ausdrücklich vor, mit einer Ankündigungszeit von 6 Monaten auch von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf wieder Schulgeld zu erheben
sollte das Jugendamt diese Kosten dann nicht übernehmen, müssen sie die Eltern selbst tragen
in sozialen Härtefällen kann ein Antrag an den Schulträger auf Schulgeldermäßigung/ -erlass gestellt werden